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Teamkräftepauschale im BayKiBiG: Sockelbeträge, Förderformel und Rechenbeispiel ab 2027

Mit der BayKiBiG-Reform zum 1. Januar 2027 stellt Bayern die Förderung für unterstützendes Personal grundlegend um: Bisherige Sonderprogramme entfallen und werden durch die einrichtungsbezogene Teamkräftepauschale ersetzt. Wie hoch die Mittel sind, wie gerechnet wird und welche Vorgaben Träger beachten müssen.

Stand: 18. Oktober 2026 · Gesetzliche Grundlagen: Art. 20 Abs. 3 BayKiBiG n.F.; § 22 AVBayKiBiG n.F. (GVBl. 2026 S. 401) · Autor: Dominik Schomecker, Software-Entwickler und Kita-Träger aus Regensburg (gemeinsam mit Lebenspartnerin Ramona Köck Träger der Kinderkrippen Goldschatz und Polarstern)

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag erläutert die gesetzliche Teamkräftepauschale nach dem Stand der Verkündung im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. 2026 S. 401). Die Beträge für 2027 ff. stellen vorläufige Abschlagsbeträge des Freistaats Bayern dar. Der Beitrag bietet unverbindliche mathematische Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Förderansprüche ist allein Ihr Antrag über KiBiG.web und der behördliche Bescheid maßgeblich. Es gelten unsere Nutzungsbedingungen.

Das Wichtigste im Überblick: Die Teamkräftepauschale ist eine platzbezogene Betriebskostenförderung für bis zu 150 genehmigte Plätze je Kita. Sie beträgt im Jahr 2027 vorläufig 500,00 € je Platz für die Plätze 1 bis 50 und 167,61 € für die Plätze 51 bis 150. Das Geld dient der Finanzierung von zusätzlichem Personal in Hauswirtschaft, Verwaltung und Alltagsunterstützung. Wichtig: Teamkräfte zählen nicht zum pädagogischen Anstellungsschlüssel!

1. Was ist die Teamkräftepauschale und was löst sie ab?

In den vergangenen Jahren gab es in Bayern ein unübersichtliches Geflecht verschiedener Förderrichtlinien für Zusatzkräfte (u. a. die Richtlinie zur Förderung von Assistenzkräften TP 2000 sowie den Personalbonus). Diese Sonderprogramme waren oft befristet, bürokratisch aufwendig und an starre Voraussetzungen gekoppelt.

Mit Art. 20 Abs. 3 BayKiBiG n.F. und § 22 AVBayKiBiG n.F. führt der bayerische Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2027 eine dauerhafte, einrichtungsbezogene Pauschale ein. Ihr Zweck: Das pädagogische Fachpersonal soll von hauswirtschaftlichen, organisatorischen und administrativen Routineaufgaben entlastet werden, damit mehr Zeit für die unmittelbare Bildungs- und Erziehungsarbeit mit den Kindern bleibt.

2. Die gesetzliche Staffelung der Pauschale (2027 bis 2029)

Die Höhe der Teamkräftepauschale richtet sich nach der Anzahl der betriebserlaubnisrechtlich genehmigten Plätze der Kindertageseinrichtung (maximal 150 Plätze). Um kleinere Einrichtungen und Krippen besonders zu stärken, hat der Gesetzgeber eine degressive Zweistufen-Staffelung gewählt:

BewilligungszeitraumSockelpauschale (Plätze 1–50)Erweiterte Pauschale (Plätze 51–150)Maximalbetrag (bei 150 Plätzen)
2027 (Einführungsjahr)500,00 € / Platz167,61 € / Platz41.761,00 €
2028 und 2029700,00 € / Platz242,37 € / Platz59.237,00 €
ab 2030Dynamisierung analog zur Steigerung des Basiswerts nach Art. 21 BayKiBiG

Hinweis zur Endabrechnung: Die genannten Beträge für 2027 sind vorläufige Werte. Reichen die im bayerischen Staatshaushalt bereitgestellten Gesamtfördermittel im Verhältnis zu den landesweit beantragten Plätzen aus, werden die Beträge in voller Höhe ausgezahlt.

3. Durchgerechnete Beispiele für typische Kita-Größen (2027)

Wie viel Budget erhält eine Einrichtung konkret im Jahr 2027? Wir berechnen drei typische Praxisfälle:

Beispiel 1: Reine Kinderkrippe mit 24 genehmigten Plätzen

Beispiel 2: Zweigruppiger Kindergarten mit 50 Plätzen

Beispiel 3: Kombinierte Kita mit 100 Plätzen (1 Krippe, 3 Kiga-Gruppen)

4. Aufgabenbereiche: Wofür darf die Pauschale eingesetzt werden?

Die Teamkräftepauschale ist zweckgebunden für Personalaufwendungen einzusetzen, die das Team entlasten. Typische und anerkannte Einsatzfelder sind:

5. Entscheidende Abgrenzung: Zählen Teamkräfte zum Anstellungsschlüssel?

ACHTUNG – HÄUFIGER FEHLER:
Teamkräfte sind kein pädagogisches Personal im Sinne von § 16 AVBayKiBiG! Ihre Arbeitsstunden dürfen unter keinen Umständen in die Berechnung des Mindestanstellungsschlüssels (1 : 11,0) oder der Fachkraftquote (50 %) einfließen. Wer Teamkraftstunden im KiBiG.web-Personalbogen als pädagogische Stunden deklariert, riskiert die Aberkennung der Förderung und Rückforderungen der Bewilligungsbehörde!

6. Verpflichtende Mindeststunden ab 2028

Im Einführungsjahr 2027 reicht die Beschäftigung von mindestens einer Teamkraft (auch in geringem Stundenumfang) aus. Ab dem 1. Januar 2028 verlangt der Verordnungsgeber (§ 22 Abs. 3 AVBayKiBiG n.F.) jedoch verbindliche Mindestarbeitszeiten:

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Quellen und gesetzliche Grundlagen

Häufige Fragen zur Teamkräftepauschale

Zählen Teamkräfte zum pädagogischen Anstellungsschlüssel?

Nein. Teamkräfte sind ausdrücklich nicht-pädagogisches Personal. Sie entlasten das pädagogische Team bei Hauswirtschaft, Verwaltung und Organisation, fließen jedoch nicht in den 1:11 Anstellungsschlüssel oder die Fachkraftquote nach § 17 AVBayKiBiG ein.

Wie hoch ist die Teamkräftepauschale im Jahr 2027?

Für das Jahr 2027 beträgt die Pauschale vorläufig 500,00 € je genehmigtem Platz für die Plätze 1 bis 50 und 167,61 € für die Plätze 51 bis 150. Eine Einrichtung mit 50 Plätzen erhält somit 25.000 € Jahrespauschale.

Gibt es ab 2028 Mindestarbeitszeiten für Teamkräfte?

Ja. Laut Verordnungsentwurf (§ 22 AVBayKiBiG n.F.) müssen ab 2028 Einrichtungen mit mehr als 50 genehmigten Plätzen mindestens 25 Wochenstunden und Einrichtungen mit mehr als 100 Plätzen mindestens 35 Wochenstunden Teamkraft-Einsatz nachweisen.

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